§ 9 WahlPrG

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Für das gesamte Verfahren sind die für den Zivilprozeß geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WahlPrG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026