§ 4 WahlPrG
Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WahlPrG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026