§ 4 WahlPrG

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Der Wahlprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WahlPrG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026