§ 19 WahlPrG

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(1) Die Kosten des Verfahrens beim Bundestag trägt der Bund. Dem in nichtamtlicher Eigenschaft Einsprechenden können notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt hat.

(2) Über die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 ist in dem Beschluß des Bundestages zu entscheiden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WahlPrG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026