§ 17 WahlPrG

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(1) Von der Beratung und Beschlußfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens zehn Abgeordneten angefochten wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WahlPrG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026