§ 7 WahlO Post

📖 🔍

Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlausschreiben (§§ 3, 31 und 36 Abs. 3 Wahlordnung) zusätzlich die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet haben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WahlO Post, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 V v. 8.10.2021 I 4640

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026