§ 2 WahlO Post
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WahlO Post, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 V v. 8.10.2021 I 4640
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026