§ 1 WahlkostenV – Feste Beträge der Wahlkostenerstattung
Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WahlkostenV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 111-1-7 v. 29.9.2009 I 3220 (WahlKErstV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 21. November 2016