§ 22 WaffRG – Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffRG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026