§ 1 WaffRG – Zweck des Waffenregisters
(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
- 1.
- Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie
- 2.
- sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
- 1.
- Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
- 2.
- waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffRG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026