§ 1 WaffRG – Zweck des Waffenregisters

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(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
1.
Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie
2.
sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
1.
Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
2.
waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WaffRG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 8 G v. 2.7.2026 I Nr. 198

Ersetzt G 7133-5 v. 25.6.2012 I 1366 (NWRG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026