§ 8 VwVG – Örtliche Zuständigkeit
Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023