§ 10 VwVG – Ersatzvornahme

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Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023