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    Gesetze/ VVG /Teil 1 – Allgemeiner Teil/Kapitel 2 – Schadensversicherung/Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

    § 87 VVG

    Abweichende Vereinbarungen

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    ↗ Links
    • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

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    Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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