§ 2 VulkAusbV 2004 – Ausbildungsdauer

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(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Reifen- und Fahrwerktechnik
2.
Vulkanisationstechnik
gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026