§ 8 VUDat-DV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Kennzeichen oder die dort genannte Anzahl der Personen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VUDat-DV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.3.2026 I Nr. 63
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026