§ 6 VUDat-DV – Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit
- 1.
- die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt,
- 2.
- die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder
- 3.
- der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(2) Das Bundesamt hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die übermittelten Daten vor ihrer Speicherung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.
(3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an das Bundesamt übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht (Datenpflege).
(4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VUDat-DV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.3.2026 I Nr. 63
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026