§ 7 VServiceAusbV – Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Verkehrs- und Sicherheitsleistungen,
- 2.
- Arbeitsorganisation; kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VServiceAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 20.7.2004 I 1716
V aufgeh. durch § 9 idF d. Art. 2 V v. 14.1.2026 I Nr. 15 mWv 1.8.2026
Ersetzt durch V 806-22-1-166 v. 14.1.2026 I Nr. 15 (MobVerkKflAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026