§ 2 VSchwKrSchV – Impfverbot
(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VSchwKrSchV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;
Zuletzt geändert durch Art. 133 G v. 29.3.2017 I 626
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. April 2017