§ 4 VRegV – Benachrichtigung des Bevollmächtigten

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Nach Eingang des Eintragungsantrags hat die Bundesnotarkammer einen Bevollmächtigten, der nicht schriftlich in die Speicherung der Daten zu seiner Person eingewilligt hat, schriftlich über die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c, g und Nr. 2 bis 6 gespeicherten Daten zu unterrichten. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VRegV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 4.5.2021 I 882

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2022