Art 18 VReformG – Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten

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Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VReformG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.4.2005 I 1106

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. November 2023