Art 18 VReformG – Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten
Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VReformG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.4.2005 I 1106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. November 2023