§ 1 Vorsorg/RehaSiVbgVerlV

Verlängerung der in § 111 Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist

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Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.