§ 3 VollstrVtrNLDAG
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Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung. Einer Anhörung des Schuldners bedarf es nicht.
Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung. Einer Anhörung des Schuldners bedarf es nicht.