§ 19 VollstrVtrNLDAG

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Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages), die in den Niederlanden geltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung beizufügen. § 18 ist entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VollstrVtrNLDAG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026