§ 19 VollstrVtrNLDAG
Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen oder Verfügungen (Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages), die in den Niederlanden geltend gemacht werden sollen, ist eine Begründung beizufügen. § 18 ist entsprechend anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VollstrVtrNLDAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026