§ 12 VollstrVtrNLDAG
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Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.