§ 10 VollstrVtrNLDAG
(1) Über den Widerspruch entscheidet das Landgericht durch Beschluß; der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.
(2) Für die Fortsetzung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie für die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VollstrVtrNLDAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2001 I 1887
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026