§ 1 VollstrAbkGBRAG
(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel I Abs. 3, Artikel II Abs. 1, Artikel V, VII bis IX des Abkommens) ist sachlich das Landgericht zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Schuldners befindet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VollstrAbkGBRAG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2001 I 1887
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026