Art 7 VollstrAbkCHEAV
Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Kraft.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VollstrAbkCHEAV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 27.7.2001 I 1887
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026