Art 7 VollstrAbkCHEAV

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Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Kraft.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VollstrAbkCHEAV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 27.7.2001 I 1887

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026