§ 1 VKVV – Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer
Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKVV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 12.6.2020 I 1248
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Oktober 2020