§ 5 VKFV – Personalkosten

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(1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.

(2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertariflichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören insbesondere:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag,
3.
die Zulagen und Sonderzahlungen,
4.
die Vergütungen,
5.
die vermögenswirksamen Leistungen,
6.
die leistungsorientierte Bezahlung sowie
7.
die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKFV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026