§ 3 VKFV – Eingliederungsleistungen

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Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKFV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026