§ 16 VKFV – Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

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Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten ruhegehaltfähigen Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2025 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKFV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026