§ 16 VKFV – Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten ruhegehaltfähigen Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2025 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKFV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026