§ 1 VKFV – Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

📖 🔍

Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKFV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026