§ 3 VIGGebV – Befreiung und Ermäßigung
Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VIGGebV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026