§ 3 VIGGebV – Befreiung und Ermäßigung

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Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VIGGebV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026