§ 1 VIGGebV – Gebühren und Auslagen
Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VIGGebV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026