§ 96 VGG

Berechnung von Fristen

📖

Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Fußnoten

(+++ § 96: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)