§ 71 VGG

Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation

📖

Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.

Fußnoten

(+++ § 71: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)