§ 65 VGG
Überwachung von Nutzungen
📖
↗ Links
Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.
Fußnoten
(+++ § 65: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)