§ 108 VGG
Schadensersatz
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Erweist sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 107 Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Verwertungsgesellschaft, welche die Vollziehung der Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung entsteht.
Fußnoten
(+++ § 108: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)