§ 2 VFZV – Zahlverfahren

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Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum 30. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Sonderkonto eingehen müssen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VFZV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 48 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2020