§ 13 VfAusbV – Inhalt

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Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VfAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923

Ersetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026