§ 4 VertrFPrV – Prüfungsbereich „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“
Im Prüfungsbereich „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Unternehmens- und Vertriebsziele im eigenen Verhalten umsetzen und dabei die eigene Vertriebspersönlichkeit zu entwickeln. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Berücksichtigen kultureller Unterschiede im Kontakt mit Kunden und Kundinnen und Reflektieren des eigenen Verhaltens vor diesem Hintergrund,
- 2.
- Feedback nutzen und Vertriebserfolge evaluieren, um Lern- und Entwicklungsziele im Hinblick auf lebenslanges Lernen abzuleiten und die Qualität der eigenen Vertriebsaktivitäten zu optimieren,
- 3.
- Reflektieren der Ablauforganisation, Bewerten von Prozessinnovationen und Ableiten von Maßnahmen für die eigenen Vertriebsaktivitäten,
- 4.
- Einsetzen von Methoden des Selbstmanagements,
- 5.
- Reflektieren der Merkmale von Vertriebspersönlichkeiten und kundenorientiertes Einsetzen dieser Merkmale.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VertrFPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026