§ 12 VertrFPrV – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VertrFPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026