§ 8 VersRücklG – Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersRücklG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2007 I 482;
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 20.8.2021 I 3932
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024