§ 8 VersRücklG – Vermögenstrennung

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Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersRücklG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.3.2007 I 482;

zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 20.8.2021 I 3932

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024