§ 4 VersorgLErstV – Fälligkeit der pauschalen Erstattungsbeträge

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(1) Die pauschalen Erstattungsbeträge für das jeweilige Halbjahr sind jeweils an den Auszahlungstagen der Rentenleistungen in das Inland der Renten für die Monate April und Oktober fällig.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Erstattungsbetrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund und den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Anteil an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung aus.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersorgLErstV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 31 G v. 12.12.2019 I 2652

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2020