§ 6 VersMeldeV – Zurückweisung von Daten
Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
- 1.
- nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder
- 2.
- nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder
- 3.
- keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026