§ 5 VersFinKflAusbV – Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersFinKflAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-22-1-24 v. 17.5.2006 I 1187 (VersFinKfAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026