§ 15 VersFinKflAusbV – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.„Allgemeine Versicherungswirtschaft“
mit 20 Prozent,
2.„Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“

mit 30 Prozent,
3.„Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt“
mit 20 Prozent,
4.„Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft“
mit 20 Prozent sowie
5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersFinKflAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-22-1-24 v. 17.5.2006 I 1187 (VersFinKfAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026