§ 1 VersFinKflAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Versicherungen und Finanzanlagen und der Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersFinKflAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-22-1-24 v. 17.5.2006 I 1187 (VersFinKfAusbV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026