§ 1 VersFinKflAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Versicherungen und Finanzanlagen und der Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersFinKflAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-22-1-24 v. 17.5.2006 I 1187 (VersFinKfAusbV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026