§ 43 VerschG

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(1) Die öffentliche Aufforderung muß durch eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden, sofern das Gericht nicht abweichend anordnet, daß eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt. Das Gericht kann anordnen, daß diese Aufforderung daneben in anderer Weise öffentlich bekanntgemacht wird. Es bestimmt nach freiem Ermessen die Frist, innerhalb deren die Anzeige zu machen ist.

(2) Diese Frist soll nicht weniger als sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Aufforderung zum ersten Mal öffentlich bekanntgemacht ist.

(3) Ist die Aufforderung öffentlich bekanntgemacht, so kann die Frist nicht mehr abgekürzt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerschG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026