§ 36 VerschG

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Die Entscheidungen des Gerichts über die Kosten nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von 50 Euro übersteigt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerschG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026