§ 32 VerschG
(1) Der Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich bekanntzumachen, in der die Todeserklärung bekanntgemacht worden ist. § 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VerschG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026